PKV-TARIFWERK

Vertragsbedingungen

1. Gegenstand des Auftrags

Gegenstand ist die einmalige, fallbezogene Prüfung eines bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrags im Hinblick auf mögliche interne Tarifwechsel nach § 204 VVG.

2. Leistungsumfang

Der Auftrag kann insbesondere die Prüfung der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen, die Identifikation möglicher Tarifalternativen beim bestehenden Versicherer, die Einholung erforderlicher Tarif- und Vertragsinformationen beim bestehenden Versicherer sowie die strukturierte Aufbereitung und Erläuterung des Ergebnisses umfassen.

3. Begrenzung des Auftrags

Der Auftrag ist auf den konkret bezeichneten PKV-Vertrag und den jeweiligen Tarifcheck beschränkt.

Er umfasst insbesondere keine allgemeine oder laufende Versicherungsbetreuung, keine Übernahme des Versicherungsvertrags, keinen Versichererwechsel, keinen Neuabschluss, keine Kündigung und keine automatische Änderung des bestehenden Versicherungsvertrags.

4. Entscheidung des Kunden

PKV-TARIFWERK stellt die Ergebnisse der Prüfung nachvollziehbar dar. Die Entscheidung, ob ein Tarifwechsel beantragt wird, trifft ausschließlich der Kunde.

Der Kunde beantragt den Tarifwechsel grundsätzlich selbst beim bestehenden Versicherer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und rechtlich zulässig ist.

5. Mitwirkung

Der Kunde stellt die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Verzögerungen aufgrund fehlender oder unvollständiger Unterlagen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von PKV-TARIFWERK.

6. Kommunikation mit dem Versicherer

Eine gesonderte, auf diesen konkreten Auftrag beschränkte Vollmacht kann PKV-TARIFWERK zur Einholung erforderlicher Informationen beim bestehenden Versicherer berechtigen.

7. Einmaligkeit

Der Auftrag bezieht sich ausschließlich auf den konkret bezeichneten Tarifcheck. Eine weitergehende laufende Betreuung entsteht hierdurch nicht.

8. Honorar

Das für den konkreten Auftrag geltende Honorar ergibt sich aus der gesonderten Honorarvereinbarung, die dem Kunden vor verbindlicher Beauftragung angezeigt und zur Zustimmung vorgelegt wird.

9. Widerruf

Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, gelten die gesonderten Informationen unter „Widerrufsrecht“.